AGB


Allgemeine Geschäftsbedingungen
(Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma Steegmüller Handel und Verpackungen GmbH & Co. KG, Hauptstr. 3, 67366 Weingarten)


§ 1 Geltung der Bedingungen
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigung des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- und Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Verkäufer diese bestätigt.

§ 2 Lieferung
Bei Lieferung von Obst, Gemüse, Speise- und Saatkartoffeln gelten, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, immer die zum Zeitpunkt des Kaufabschlusses abgesprochenen Preise. Sie sind in der Regel Tagespreise und verstehen sich netto ab Hof zuzüglich der gültigen MwSt.

§ 3 Lieferbedingungen
Bei Abholung der Ware durch den Käufer oder einer von ihm beauftragten Spedition geht der Transport und die etwaige Beschädigung der Ware auf Gefahr und Kosten des Käufers, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

§ 4 Mängelrüge
Der Käufer ist verpflichtet, unsere Ware bei Empfang sofort zu prüfen und eventuelle Beanstandungen sofort zu erklären. Mängel können telefonisch oder schriftlich gerügt werden. Falls nicht binnen 12 Stunden nach Erhalt der Ware die Beanstandung bei uns eingeht, gelten Ware und Lieferung als ordnungsgemäß. Der Käufer hat die Mängel gleichzeitig glaubhaft zu belegen. In solchen Fällen darf über die Ware nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis verfügt werden. Bei berechtigten Mängelansprüchen der Käufer beschränkt sich unsere Verpflichtung auf die Nachlieferung mangelfreier Ware oder auf die Minderung des Kaufpreises. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen - insbesondere solche auf Schadenersatz – es sei denn, uns trifft der Vorwurf grob fahrlässiger Vertragsverletzung. Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt. Höhere Gewalt (Streik, Aufruhr, Unwetter, Maschinenausfall, etc.) entbindet uns von der Lieferung.

§ 5 Eigentumsvorbehalt
Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er dem Verkäufer hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware vom Käufer unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Käufers stehen, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an den Verkäufer ab. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer nach Verarbeitung / Verbindung – zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Verkäufer kann verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Bei Weiterverarbeitung der Vorbehaltsware steht dem Verkäufer ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zu.

§ 6 Zahlungen
Kommt der Käufer Zahlungsverpflichtungen nicht nach, so ist der Verkäufer berechtigt die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Der Verkäufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, berechtigt.

§ 7 Erfüllungsort / Gerichtsstand
Erfüllungsort für beide Teile ist Weingarten. Gerichtsstand für beide Teile ist das für Weingarten zuständige Amts- bzw. Landgericht.

§ 8 Schlussbestimmungen
Die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit einer der vorstehenden Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der Übrigen nicht.